- 1. Schulanfang
- 2. Umgang miteinander
- 3. Verhalten im Schulhaus
- 4. Pause und Hof
- 5. Schulschluss
- 6. Umgang mit fremdem Eigentum
- 7. Abstellen der Fahrräder
- 8. Benehmen im Schülerbus
- 9. Verhalten in der Mensa
- 10. Verhalten bei unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen
- 11. Mitteilungsheft
- 12. Absenzen
- 13. Schulfremde Gegenstände
- 14. Außerschulische Benutzung von Klassenräumen
- 15. Zutritt zu den Klassen- und Sonderräumen bzw. zum Schulareal
- 16. Verstöße gegen die Schulordnung
- 17. Sinn und Zweck von Disziplinarmaßnahmen
- 18. Arten von Disziplinarmaßnahmen und für deren Verhängung zuständige Organe
- 19. Rekursmöglichkeiten
Schulordnung der Grundschule
Die Schule ist eine Gemeinschaft von Schüler*innen, unterrichtendem und nicht unterrichtendem Personal sowie Schülereltern. Ein gutes Miteinander gelingt, wenn alle zusammenarbeiten und einander Achtung entgegenbringen.
2. Umgang miteinander
In unserer Schulgemeinschaft wird auf wertschätzenden und respektvollem Umgang miteinander Wert gelegt, wie im Leitbild der Schule beschrieben.Alle am Schulgelände befindlichen Personen verhalten sich so, dass die Sicherheit von Personen und Sachen nicht gefährdet ist.
Androhen und absichtliches Zufügen körperlicher und/oder psychischer Verletzungen sowie Anstiften zu derartigem Verhalten sind untersagt.
Unangemessenes Verhalten Dritten gegenüber (z.B. Verletzen des Respektabstandes, Beleidigungen, vulgäre Äußerungen, Kraftausdrücke) sind untersagt.
3. Verhalten im Schulhaus
Grundsätzlich halten sich die Schüler*innen auf den Treppen und Gängen rechts. Im Schulgebäude wird, abgesehen von der Turnhalle, nicht gelaufen.Den Aufzug dürfen Schüler*innen nur in Begleitung des Schulpersonals oder, bei körperlicher Beeinträchtigung, einer anderen volljährigen Begleitperson benützen.
4. Pause und Hof
Die Pause verbringen die Schüler*innen im Schulhof. Bei ausgesprochenem Schlechtwetter (z.B. sehr starkem Regen) entscheidet die Lehrperson, ob die Klasse die Pause, je unter ihrer Aufsicht, im Klassenraum oder im Schulhof verbringt. Klettern auf Bäumen und Sträuchern sowie Herumturnen auf Geländern und Mauern sind nicht gestattet. Ballspiele im Hof sind mit schuleigenen Bällen erlaubt.
Mit Ausnahme des Transports von Menschen mit Beeinträchtigung, der Warenlieferung sowie von Fahrrädern u.Ä. im Bereich der Abstellplätze, sind auf dem Schulgelände Verkehrsmittel nicht zugelassen.
5. Schulschluss
Vor Schulschluss bringen die Schüler*innen den Klassenraum in Ordnung und bleiben bis zum Schlussläuten in den Klassen. Die Schüler*innen werden an der Schultür oder an der jeweiligen Tür des Klassen- oder Arbeitsraumes entlassen, wobei die Lehrpersonen auf dem jeweilig nächst gelegenen Treppenabsatz Aufsicht leisten.
Ansprüche gegen etwaige Versicherungsgesellschaften können bei Unfällen auf dem Schulweg nur gestellt werden, wenn der Unfall der Schule unmittelbar gemeldet worden ist.
6. Umgang mit fremdem Eigentum
Die Schüler*innen achten fremdes Eigentum. Für die Sauberkeit aller Räumlichkeiten sowie der Toiletten sind alle mitverantwortlich.
Absichtliche oder groß fahrlässige Sachbeschädigung, und dazu gehören auch Beschmutzen der Schule oder Dritten gehöriger Gegenstände, gelten als Verstoß gegen die Schulordnung.
9. Verhalten in der Mensa
Schüler*innen haben sich an etwaige Mensaregeln sowie die Anweisungen der Aufsichtspersonen zu halten und können, vorbehaltlich anderer Bestimmungen in etwaigen Mensaregeln, bei wiederholtem Zuwiderhandeln vom Mensabesuch ausgeschlossen werden. (siehe Mensaregeln)10. Verhalten bei unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen
Schüler*innen halten sich bei unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen (Lehrausflüge, Lehrausgänge, Projekttage etc.) an die Anweisungen der Lehrpersonen und an etwaig vereinbarte Regeln.Schüler*innen, welche die Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigen nicht rechtzeitig gebracht haben oder, bei Bedarf, Fahrschein und/oder notwendige Ausrüstung nicht dabeihaben, können (nach Ermessen der Lehrperson) von den unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen ausgeschlossen werden und bleiben für diesen Fall an der Schule.
11. Mitteilungsheft
Alle Schüler*innen besitzen ein Heft für Mitteilungen. Dieses wird täglich in die Schule mitgenommen und wird regelmäßig von den Erziehungsberechtigen kontrolliert.Das Mitteilungsheft ist das hauptsächliche Benachrichtigungsmittel zwischen Schulleitung und Lehrpersonen einerseits sowie den Erziehungsberechtigten andererseits.
Außer für unterrichtsbegleitende Maßnahmen gelten von der Schule ins Mitteilungsheft eingetragene oder geklebte Nachrichten gelten mit Ablauf des 3. darauffolgenden Schultages als zur Kenntnis genommen. Mitteilungen von den Erziehungsberechtigten an die Lehrerschaft müssen derselben von den Schüler*innen vorgelegt werden.
12. Absenzen
Waren Schüler*innen abwesend, bringen sie im Absenzenheft eine schriftliche Begründung der Erziehungsberechtigen mit, die der Lehrperson der ersten erneut besuchten Stunde vorgelegt wird. Bei unregelmäßigem Schulbesuch werden die Erziehungsberechtigten aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen.
Vorhersehbare Abwesenheiten aus familiären oder persönlichen Gründen müssen der Schulführungskraft im Voraus zur Genehmigung oder Ablehnung vorgelegt werden.
Ein vorzeitiges Verlassen des Schulgebäudes ist nur möglich, wenn die Schüler*innen von einer/m Erziehungsberechtigten oder von einer bevollmächtigten volljährigen Person abgeholt werden.
13. Schulfremde Gegenstände
Nach Ermessen der Lehrpersonen gefährliche Gegenstände, jedenfalls aber Waffen und Knallkörper, dürfen nicht aufs Schulgelände gebracht werden.Schüler*innen dürfen keine zu drahtloser Kommunikation und/oder zur Aufnahme und/oder Wiedergabe von Bild und/oder Ton fähige Geräte aufs Schulgelände bringen und/oder bei schulbegleitenden Veranstaltungen mitführen, es sei denn, eine Lehrperson hätte dies vorab und zeitweilig zu eigenen Unterrichtszwecken ermächtigt.
Bei Missachtung wird der betreffende Gegenstand abgenommen und kann ausschließlich von Erziehungsberechtigten zu Öffnungszeiten im Sekretariat der Grundschule abgeholt werden.
Für Verlorengegangenes haftet die Schule nicht.
15. Zutritt zu den Klassen- und Sonderräumen bzw. zum Schulareal
Schulfremden Personen, darunter auch Erziehungsberechtigen, ist der Zugang zum Schulgelände untersagt. Die Erlaubnis zur Nutzung bestimmter Teile des Schulgeländes umfasst für schulfremde Personen auch die Ermächtigung, diese auf jeweils kürzestem Weg zu erreichen und zu verlassen.
Schulfremde Personen ohne Erlaubnis zur Nutzung bestimmter Teile des Schulgeländes betreten dieses nur über Einladung der Schule oder nach Absprache mit einer Lehrperson.
Jede Störung des Unterrichts ist zu vermeiden.
16. Verstöße gegen die Schulordnung
Als Verstöße gegen die Schulordnung gelten beispielsweise- Gefährdung der Sicherheit im Sinne von Punkt 2;
- Androhen oder Zufügen von Verletzungen oder Anstiftung zu derartigem Verhalten im Sinne von Punkt 2;
- grob oder wiederholt unangemessenes Verhalten im Sinne von Punkt 2;
- wiederholte Verletzung der Vorschriften zum Verhalten im Schulhaus im Sinne von Punkt 3;
- wiederholte Verletzung der Vorschriften zum Verhalten auf dem Schulhof im Sinne von Punkt 4;
- absichtliche oder wiederholte grob fahrlässige Sachbeschädigung im Sinne von Punkt 6;
- Verletzung der Vorschriften zum Verhalten bei unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen im Sinne von Punkt 10;
- unregelmäßiger Schulbesuch;
- Verletzung der Bestimmungen zu schulfremden Gegenständen im Sinne von Punkt 13;
- Wiederholtes Nichteinhalten von schulrelevanten Regeln außerhalb der Schulordnung;
- Nichtbefolgen von Anweisungen der Lehrpersonen.
17. Sinn und Zweck von Disziplinarmaßnahmen
Disziplinarmaßnahmen dürfen die Persönlichkeit der Schüler*innen nicht verletzen. Sie haben immer eine erzieherische Zielsetzung, welche das Verantwortungsgefühl der Schüler*innen stärken und zu korrektem Verhalten hinführen soll. Disziplinarmaßnahmen werden nur nach Anhören der Schüler*innen verhängt. Die Erziehungsberechtigten werden über Disziplinarmaßnahmen sogleich schriftlich über das Mitteilungsheft informiert und es ist zielführend, wenn die Erziehungsberechtigten die Maßnahmen der Schule unterstützen. Disziplinarmaßnahmen dürfen die Leistungsbewertungen nicht beeinflussen.
18. Arten von Disziplinarmaßnahmen und für deren Verhängung zuständige Organe
18.1. LehrpersonenNach Anhören der Schülerin/des Schülers, Gesprächen mit allen beteiligten Personen und Treffen von etwaigen Vereinbarungen kann jede einzelne Lehrperson eine oder mehrere der folgenden Disziplinarmaßnahmen setzen:
- schriftliche Mitteilung an die Erziehungsberechtigten und wortgleicher Eintrag im Klassenbuch;
- Anordnung von Wiedergutmachung (etwa: Behebung von Schäden, z.B. durch Reinigen der beschmutzten Gegenstände oder Reparatur der kaputten Gegenstände gegebenenfalls nach Rücksprache mit den Erziehungsberechtigten auch: Ersetzen derselben), auch durch alternative Tätigkeiten (z.B. Aufräumarbeiten).
18.2. Klassenrat
Der Klassenrat darf - nach seinem Ermessen ggf. auch nach gemeinsamem Gespräch aller Beteiligten (Lehrpersonen, Erziehungsberechtigte und Schüler*in) - eine oder mehrere der folgenden Disziplinarmaßnahmen setzen:
- Ausschluss von Lehrausgängen, Lehrausflügen und/oder unterrichtsbegleitenden Tätigkeiten;
- Nach der 3. Eintragung, ebenso bei mutmaßlichen Straftaten oder bei Gefahr für die Unversehrtheit von Personen: zeitweiliger Ausschluss aus der Schulgemeinschaft.
Die Schulordnungen des Schulsprengels finden Sie hier als Download.