Transparente Verwaltung

Allgemeine Bestimmungen

Programm für Transparenz und Integrität
(Art. 10, Abs. 8, Buchst. a)
Dreijahresplan der autonomen Schulen zur Vorbeugung der Korruption
Mit Beschluss der Landesregierung Nr. 529 vom 05.06.2018 wurde der Bildungsdirektor zum Verantwortlichen für die Korruptionsvorbeugung und Transparenz für die Schulen staatlicher Art ernannt.
Bericht des/der Verantwortlichen für die Korruptionsvorbeugung und die Transparenz

Überprüfung der Veröffentlichungspflicht lt. Beschluss der ANAC Nr. 201/2022
All 1.1 Bestätigung der durchgeführten Kontrollen - attestazione
All 2.1.A Erhebungsbogen - griglia di rilevazione
All 3 Übersicht - scheda di sintesi

Überprüfung der Veröffentlichungspflicht lt. Beschluss der ANAC Nr. 203/2023
Dokumentation der Bescheinigung

Allgemeine Akte
(Art. 12, Abs. 1, 2)
1. Allgemeinen Rechtsbestimmungen, die auf Landesebene den Schulbereich regeln
2. Rundschreiben des Schulamtsleiters
3. Verhaltenskodizes:
4. Schulprogramm und die interne Schulordnung der Grundschule und der Mittelschule

Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen
(Art. 34, Abs. 1, 2)
Für Kostenreduzierung bei schulbegleitenden Veranstaltungen im Falle einer nachgewiesenen Notsituation, ist ein schriftlicher, begründeter Antrag an die Schulführungskraft zu richten.

Organisation

Politisch-administrative Organe
(GvD Nr. 33/2013, Art. 13, Abs. 1a, Art. 14)
In der Schule können die Schulführungskraft und der Schulrat als politisch-administrative Organe bezeichnet werden.

Zu den Kompetenzen der Schulführungskraft:
(laut Art. 13 des LG Nr. 12/2000, unter Beachtung der Befugnisse der Kollegialorgane)
  • Die Schulführungskraft sorgt für die einheitliche Führung der Schule und ist ihr gesetzlicher Vertreter. Sie ist zuständig für die Beziehungen zu den Gewerkschaften und ist Vorgesetzte des Personals, das der autonomen Schule von Land und Gemeinden zugewiesen wird.
  • Die Schulführungskraft ergreift Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der Bildungsprozesse und zur Optimierung der Rahmenbedingungen des Lernens; sie fördert das Zusammenwirken der kulturellen, beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Angebote am Schulort und in dessen Umfeld, die Ausübung des Rechts der Schüler und Schülerinnen auf Bildung, des Rechts auf Lehrfreiheit, die auch als Freiheit der Forschung und methodisch-didaktischen Innovation verstanden wird, und des primären Erziehungsrechts der Familien.
  • Unter Beachtung der Befugnisse der Kollegialorgane der Schule hat die Schulführungskraft autonome Leitungs- und Koordinierungsbefugnisse sowie die Aufgabe, die personellen Ressourcen bestmöglich einzusetzen. In Übereinstimmung mit dem Schulprogramm, den einschlägigen Vorschriften und den vom Kollektivvertrag festgelegten Grundsätzen und Kriterien weist sie dem Schulpersonal die Dienstobliegenheiten zu.
  • Auf Grund der vom Schulrat beschlossenen allgemeinen Kriterien legt die Schulführungskraft den Dienstplan der Schule, die Öffnungszeiten für den Parteienverkehr und die Einteilung der vom Kollektivvertrag für das Schulpersonal vorgesehenen Arbeitszeit im Hinblick auf die Erfordernisse des Schulbetriebs und die Bedürfnisse der Ortsgemeinschaft fest.
  • Die Schulführungskraft organisiert die Tätigkeiten der Schule nach den Kriterien einer effizienten und wirksamen Bildung. Sie ist verantwortlich für die erzielten Ergebnisse, die in Beachtung der Eigenart ihrer Aufgaben bewertet werden
  • Die Schulführungskraft genehmigt die Verwendung von schulischen Räumlichkeiten für außerschulische Zwecke.

(laut Art. 8 des LG Nr. 20/1995)
  • Die Schulfürhungskraft trifft Maßnahmen für die Verwaltung des Vermögens und über die Verwendung der Geldmittel
  • Die Schulführungskraft führt die Beschlüsse des Schulrates durch.
  • Der Schulführungskraft können Aufgaben des Schulrates delegiert werden, außer Haushaltsvoranschlag und Jahresabschlussrechnung.
  • Die Schulfürhungskraft kann in Dringlichkeitsfällen auch Maßnahmen ohne Delegierung treffen, welche in der nächsten Schulratssitzung ratifiziert werden müssen.


Zu den Kompetenzen der Kollegialorgane:
Die Kollegialorgane der Schule garantieren die Effektivität der Autonomie der Schulen im Rahmen der Bestimmungen, die die Befugnisse und die Zusammensetzung der Organe regeln.

Kompetenzen des Schulrates:
(laut LG Nr. 20/1995)
  • Der Schulrat genehmigt den Haushaltsvoranschlag und den Rechnungsabschluss.
  • Der Schulrat hat bei Wahrung der Zuständigkeiten des Lehrerkollegiums sowie der Klassenräte beschließende Befugnisse bezüglich der Organisation und Planung des Schulbetriebes und im besonderen nachstehende Aufgaben:
  • er legt die allgemeinen Kriterien für die Ausarbeitung und Umsetzung des Erziehungsplanes der Schule fest und genehmigt den vom Lehrerkollegium vorgeschlagenen Erziehungsplan,
  • er bestimmt die Kriterien und Modalitäten hinsichtlich der Verwaltung des Vermögens sowie der Verwendung der Geldmittel für den Schulbetrieb,
  • er bestimmt, nach Anhörung des Elternrates und des Schülerrates, aufgrund der verfügbaren Strukturen und Dienste, der sozialen und finanziellen Verhältnisse der Familien und jedenfalls unter Wahrung der Qualität des Unterrichts den Stundenplan, er bestimmt auch den Organisationsplan der schulergänzenden und schulbegleitenden Tätigkeiten,
  • er legt die Richtlinien für das Jahresprogramm des Eltern- und Schülerrates fest, beschließt auf deren Anträge hin und unter Berücksichtigung der finanziellen Verfügbarkeit das Arbeitsprogramm und nimmt die entsprechenden Berichte entgegen,
  • er genehmigt, nach Anhörung des Lehrerkollegiums, die Charta der schulischen Dienste aufgrund der Richtlinien, welche mit Dekret des Landeshauptmanns verabschiedet werden.
  • Der Schulrat setzt die Beiträge zu Lasten der Schülerinnen und Schüler fest, und zwar unter Berücksichtigung der von der Landesregierung festgelegten Kriterien für die einzelnen Arten und für das jeweilige Höchstausmaß.
  • Der Schulrat kann weitere Befugnisse an den Direktor delegieren.
  • Der Schulrat genehmigt Jahresprogramm des Schülerrates,
  • Der Schulrat beschließt und finanziert Vorschläge für die Elternarbeit und Elternfortbildung, direkte oder indirekte Wahlsystem und Wahlmodalitäten für Mitbestimmungsgremien,
  • Der Schulrat kann zusätzliche Schulversammlungen genehmigen.

(laut LG Nr. 12/2000)
  • Der Schulrat erlässt allgemeine Richtlinien für die Erstellung des Schulprogramms und genehmigt das Schulprogramm,
  • Der Schulrat beschließt die Anpassungen des Schulkalenders,
  • Der Schulrat beschließt die interne Schulordnung,
  • Der Schulrat genehmigt den Schulverbundsvertrag,
  • Der Schulrat beschließt allgemeine Kriterien für die Erstellung des Dienstplanes, die Öffnungszeiten für den Parteienverkehr und die Einteilung der Arbeitszeit für das Schulpersonal.

(laut DLH Nr. 74/2001)
  • Der Schulrat genehmigt den Haushaltsvoranschlag.
  • Der Schulrat nimmt die notwendigen Änderungen im Haushalt vor.
  • Der Schulrat setzt die Höchstgrenze der Beträge für unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen fest.
  • Der Schulrat kann auf die Einhebung von Einnahmen verzichten.
  • Der Schulrat setzt die Höhe des Fonds für Ökonomatsdienst fest.
  • Der Schulrat kann den Direktor ermächtigen, über die Repräsentationsausgaben bis zu vier Prozent der ordentlichen Zuweisung zu verfügen.
  • Der Schulrat genehmigt die Jahresabschlussrechnung.

Der Schulrat entscheidet über folgende Angelegenheiten:
  • Annahme/Verzicht Legaten, Erbschaften, Schenkungen,
  • Gründung von Stiftungen,
  • Darlehen und Verträge mit mehrjähriger Laufzeit,
  • dingliche Rechte über Immobilien,
  • Beitritt zu Schulverbünden oder Konsortien,
  • wirtschaftliche Nutzung von geistigen Werken,
  • Teilnahme der Schulen an Initiativen, die Agenturen, Körperschaften, Universitäten, öffentliche oder private Subjekte mit einbeziehen.

Kompetenzen des Lehrerkollegiums, des Klassenrates, des Elternrates und des Schülerrates:
• Zu den Kompetenzen dieser Kollegialorgane vgl. das Landesgesetz Nr. 20/1995 zu den Mitbestimmungsgremien der Schulen und das Landesgesetz Nr. 12/2000 zur Autonomie der Schulen

Strafen für die fehlende Mitteilung von Daten
(GvD Nr. 33/2013, Art. 47)
Bisher ist keine Verhängung von Strafen wegen fehlender oder unvollständiger Mitteilung der veröffentlichungspflichtigen Informationen und Daten bekannt.

Rechnungslegung der Fraktionen (Region/Landtag)
(GvD Nr. 33/2013, Art 28, Abs. 1)
Für die Schule nicht zutreffend.

Gliederung der Ämter
(GvD Nr. 33/2013, Art. 13, Abs. 1 b, c)
1. Beschreibung der Organisationsstruktur der Schule:
Der Schulsprengel Bozen/Gries hat seinen Sitz in Bozen und besteht aus zwei Schulstellen bzw. Außenstellen. Im Schuljahr 2024/2025 sind an der Schule 1 Schulführungskraft, 90 Lehrpersonen, 8 Mitarbeiter*innen für Integration, 1 Sozialpädagogin und 15 Personen in der Verwaltung tätig.
Die autonome Schule ist Teil des Bildungssystems des Landes. Sie ist eine öffentliche Körperschaft mit Rechtspersönlichkeit und Autonomie in den Bereichen Didaktik, Organisation, Forschung, Schulentwicklung, Schulversuche, Verwaltung und Finanzen. Die Schule ist verantwortlich für die Festlegung und Verwirklichung des Bildungsangebotes.
Die Schulführungskraft ist die gesetzliche Vertreterin der autonomen Schule und die Vorgesetzte des Lehr- und des Verwaltungspersonals. Sie übt ihre Zuständigkeiten (die Zuständigkeiten der Schulführungskraft sind im Feld „Politisch-administrative Organe“ veröffentlicht) unter Beachtung der Befugnisse der Kollegialorgane aus.
Die Kollegialorgane wirken unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen, die ihre Befugnisse und Zusammensetzung regeln (die Kompetenzen der Kollegialorgane sind im Feld „Politisch-administrative Organe“ veröffentlicht), an der Gestaltung der Schule mit und garantieren die Effektivität der Autonomie der Schule.
Die Lehrpersonen sind für die Planung und Umsetzung der Lehr- und Lernprozesse verantwortlich.
Im Rahmen der einheitlichen Führung, die der Schulführungskraft zusteht, koordiniert die verantwortliche Sekretärin die Verwaltungs-, Buchhaltungs- und Hilfsdienste der Schule.
Das Schulpersonal, die Eltern, die Schülerinnen und Schüler beteiligen sich an der Umsetzung und Weiterentwicklung der Autonomie und übernehmen dementsprechende Verantwortung.
2. Graphische Darstellung der Organisation der Schule: Sekretariat, Gremien und Arbeitsgruppen

Telefon und elektronische Post
(GvD Nr. 33/2013, Art. 13, Abs. 1d)
Telefon Verwaltung: +39 0471 271867
Telefon Mittelschule „Adalbert Stifter“: +39 0471 271867
Telefon Grundschule Gries: +39 0471 281784
E-Mail-Adresse: ssp.bozengries@schule.suedtirol.it
PEC-Adresse: SSP.BozenGries@pec.prov.bz.it

Aufträge für Beratung und Mitarbeit

Transparenzmaßnahmen betreffend die externen Mitarbeiter und Inhaber von Beratungsaufträgen, mit Angabe des jeweiligen Auftragsgrundes und der entsprechenden Vergütung (GvD Nr. 33/2013, Art. 15 und 18)

Beauftragungen 2019
Beauftragungen 2020
Beauftragungen 2021
Beauftragungen 2022
Beauftragungen 2023
Beauftragungen 2024

Personal

Führungskräfte in Spitzenpositionen
(GvD Nr. 33/2013, Art. 15, Abs. 1, 2 und Art. 41, Abs. 2, 3)
Für die Schule nicht zutreffend.

Führungskräfte
(GvD Nr. 33/2013, Art. 10, Abs. 8d, Art. 15, Abs. 1, 2, 5 und Art. 41. Abs. 2,3)
Liselotte Niederkofler, beauftragt mit Dekret der Schulamtsleiterin Nr. 12581/2020 vom 03.08.2020 für die Schuljahre 2020-21 bis 2023-24. Das Dekret der Schulamtsleiterin Nr. 9025/2024 vom 31.05.2024 sieht die Beauftragung von Liselotte Niederkofler für die Schuljahre 2024/2025 bis 2027/2028 vor.

Organisatorische Positionen
(GvD Nr. 33/2013, Art. 10, Abs. 8d)
Stellvertretende Schulführungskraft: Karl Jud
Schulstellenleiterinnen Grundschule: Barbieri Angelika, Evelyn Schullian
Schulstellenleiter/innen Mittelschule: Patrick Bürgstaller, Giorgia Postinghel

Stellenplan
(GvD Nr. 33/2013, Art. 16, Abs. 1,2)
Autonome Provinz Bozen - Personal

Personal mit nicht unbefristetem Arbeitsvertrag
(GvD Nr. 33/2013, Art. 17, Abs. 1,2)
Autonome Provinz Bozen - Personal

Personalkennzahlen zu den Abwesenheiten des Lehrpersonals
(GvD Nr. 33/2013, Art. 16, Abs. 3)
Dezember 2023 bis Februar 2024: 4,17
März 2024 bis Mai 2024: 6,34
Juni 2024 bis August 2024: 1,63
September 2024 bis November 2024:

An die Bediensteten erteilte und autorisierte Aufträge
(GvD Nr. 33/2013, Art. 18, Abs. 1)
Schulstellenleitung der Mittelschule „A. Stifter“: Patrick Bürgstaller, Giorgia Postinghel
Schulstellenleitung der Grundschule Gries: Angelika Barbieri, Evelyn Schullian
Koordinatorin für Unterrichtsentwicklung: /
Koordinatoren für Schulprogramm, Evaluation und Qualitätssicherung: /
Koordinatorinnen für Inklusion: Anita Höller, Hedwig Lanz

Nebentätigkeiten Schuljahr 2023-24
Nebentätigkeiten Schuljahr 2024-25

Kollektivvertragsverhandlungen
(GvD Nr. 33/2013, Art. 21, Abs. 1)
Landesagentur der Kollektivvertragsverhandlungen

Ergänzende Kollektivvertragsverhandlungen
(GvD Nr. 33/2013, Art. 21, Abs. 2)
Deutsches Schulamt - Kollektivverträge

Interne Kontrollorgane (OIV)
(GvD Nr. 33/2013, Art. 10, Abs. 8c)
Für die Schule nicht zutreffend.

Performance

Performance-Plan
(GvD Nr. 33/2013, Art. 10, Abs. 8b)
Für die Schule nicht zutreffend

Bericht zur Performance
(GvD Nr. 33/2013, Art. 10, Abs. 8b)
Für die Schule nicht zutreffend

Gesamtbetrag der Prämien
(GvD Nr. 33/2013, Art. 20, Abs. 1)
Gesamtprämien

Daten zu den Prämien
(GvD Nr. 33/2013, Art. 20, Abs. 2)
Verteilung der zusätzlichen Besoldungselemente in zusammengefasster Form und
Differenzierungsmaß bei der Verwendung der Prämien für Lehr- und Verwaltungspersonal



Wohlbefinden am Arbeitsplatz
(GvD Nr. 33/2013, Art. 20, Abs. 3)
In Bearbeitung.

Kontrollierte Körperschaften

Beaufsichtigte öffentliche Körperschaften
(GvD Nr. 33/2013, Art. 22, Abs. 1a, Art. 22, Abs. 2, 3)
Für die Schule nicht zutreffend.

Beteiligte Gesellchaften
(GvD Nr. 33/2013, Art. 22, Abs. 1b, Art. 22, Abs. 2, 3)
Für die Schule nicht zutreffend.

Kontrollierte privatrechtliche Körperschaften
(GvD Nr. 33/2013, Art. 22, Abs. 1c, Art. 22, Abs. 2, 3)
Für die Schule nicht zutreffend.

Grafische Darstellung
(GvD Nr. 33/2013, Art. 22, Abs. 1d)
Für die Schule nicht zutreffend.

Verwaltungstätigkeiten und Verfahren

Daten zu den Verwaltungstätigkeiten
(GvD Nr. 33/2013, Art. 24, Abs. 1)
Anzahl der Schulstellen: 2
Anzahl der Klassen: 33
Anzahl der Schülerinnen und Schüler: 665
Anzahl der Lehrpersonen: 92
Anzahl Mitarbeiter*innen für Integration: 7
Anzahl Sozialpädagoginnen: 1
Anzahl des Verwaltungspersonals: 15

Verfahrensarten
(GvD Nr. 33/2013, Art. 35, Abs. 1,2)
Autonome Provinz Bozen - Verwaltungstätigkeiten und Verfahren

Monitoring der Verfahrenszeiten
(GvD Nr. 33/2013, Art. 24, Abs. 2)
Die ursprünglich laut Artikel 24, Absatz 2 des gesetzesvertretenden Dekretes Nr. 33/2013 vorgesehene Pflicht zur Veröffentlichung der Ergebnisse des regelmäßigen Monitorings über die Einhaltung der Verfahrensfristen wurde mit gesetzesvertretenden Dekret Nr. 97/2016 wieder aufgehoben.

Ersatzerklärungen und Einholen der Daten von Amts wegen
(GvD Nr. 33/2013, Art. 35, Abs. 3)
Art. 5 des Landesgesetzes Nr. 17/1993 legt Folgendes fest:
1) Die Daten zum Familiennamen, zum Vornamen, zum Geburtsort, zum Geburtsdatum, zur Staatsbürgerschaft und zum Wohnsitz können durch Vorweisen des entsprechenden Erkennungsausweises belegt werden. Jedenfalls bleibt die Befugnis der Verwaltung unberührt, im Laufe des Verfahrens den Wahrheitsgehalt und die Authentizität der Ausweisdaten zu prüfen.
2) Für Sachverhalte, Status und persönliche Eigenschaften, die für ein Verfahren erforderlich sind, sowie für Sachverhalte, die die betroffene Person direkt kennt, ausgenommen nur jene laut Absatz 8 [z. B. Gesundheitsbescheinigungen], muss die Schule an Stelle der vorgeschriebenen Unterlagen eine von der betroffenen Person unterschriebene Erklärung akzeptieren.
3) Hat der Betroffene erklärt, dass Sachverhalte, Status oder persönliche Eigenschaften durch Unterlagen bescheinigt werden, die sich bereits im Besitz der Schule – Autonome Provinz Bozen befinden und die Angaben gemacht, die erforderlich sind, um sie aufzufinden, holt der Verfahrensverantwortliche von Amts wegen diese Unterlagen oder Kopien davon ein. Sachverhalte, Status und persönliche Eigenschaften, welche die mit dem Verfahren befasste Verwaltung oder eine andere öffentliche Verwaltung bescheinigen muss, werden ebenfalls von Amts wegen festgestellt […].

Kontrollen in Unternehmen

Kontrollen in Unternehmen
(GvD Nr. 33/2013, Art. 25)
Für die Schule nicht zutreffend.

Ausschreibungen und Verträge

Ausschreibungen und Verträge
(GvD Nr. 33/2013, Art. 37, Abs. 1,2)
Ausschreibungen und Verträge werden auf der Webseite E-Procurement veröffentlicht.

PNRR
Determina scuola 4.0
Bekanntmachung Teilnahme PNRR - scuola 4.0

Nationale Datenbank für öffentliche Verträge
ANAC

Zuschüsse, Beiträge, Beihilfen, wirtschaftliche Begünstigungen

Kriterien und Modalitäten
(GvD Nr. 33/2013, Art. 26, Abs. 1)
Beschluss Nr. 79/2018

Gewährungsakte
(GvD Nr. 33/2013, Art. 26, Abs. 2 und Art. 27)
Für die Schule nicht zutreffend.

Immobilien und Vermögensverwaltung

Immobilienvermögen
(GvD Nr. 33/2013, Art. 30)
Die Schulgebäude der Grund- und Mittelschule sind im Eigentum der Gemeinde Bozen.

Mieten
(GvD Nr. 33/2013, Art. 30)
Für die Schule nicht zutreffend.

Kontrollen und Erhebungen zur Verwaltung

Kontrollen und Erhebungen zur Verwaltung
(GvD Nr. 33/2013, Art. 31, Abs. 1)
Keine Beanstandungen der Kontrollorgane.

Dienste und Leistungen der Verwaltung

Beschreibung der Dienste (Dienstcharta) und Qualitätsstandards
(GvD Nr. 33/2013, Art. 32, Abs. 1)
Interne Schulordnung der Grundschule und der Mittelschule

Sammelklagen
Gegen die Schule wurde keine Sammelklage eingereicht.

Verbuchte Kosten
(GvD Nr. 33/2013, Art. 32, Abs. 2a und Art. 10, Abs. 5)
Für die Schule nicht zutreffend.

Durchschnittliche Dauer für die Durchführung der Dienste und Leistungen
(GvD Nr. 33/2013, Art. 32, Abs. 2b)
Innerhalb der gesetzlichen Fristen.

Wartelisten im Gesundheitswesen
(GvD Nr. 33/2013, Nr. 41, Abs. 6)
Für die Schule nicht zutreffend.

Onlinedienste
Derzeit hat die Autonome Provinz Bozen für die Onlinedienste der Schulen (z. B. Online-Einschreibung) noch keine Erhebungen über die Zufriedenheit der Nutzer bezüglich der Qualität der bereitgestellten Onlinedienste, auch bezüglich der Nutzbarkeit, Zugänglichkeit und Aktualität, durchgeführt.
Nutzungsstatistiken der Onlinedienste

Zahlungen der Verwaltung

Daten zu den Zahlungen

Liste der Veröffentlichung für Zahlungen 2019
Liste der Veröffentlichung für Zahlungen 2020
Liste der Veröffentlichung für Zahlungen 2021
Liste der Veröffentlichung für Zahlungen 2022
Liste der Veröffentlichung für Zahlungen 2023
Liste der Veröffentlichung für Zahlungen Jän-Sept 2024

Indikator zum Zahlungsverhalten der Verwaltung
(GvD Nr. 33/2013, Art. 33)

Der Pünktlichkeitsindikator der Zahlungen wird berechnet als Summe der effektiven Tage, die zwischen Fälligkeit der Rechnung und dem Tag der Zahlung an die Lieferanten verstreichen, multipliziert mit dem geschuldeten Betrag und in Verhältnis gesetzt mit der Summe der im Bezugszeitraum gezahlten Beträge.

2019
Durchschnittswert: -21,49
Zeitraum Jänner – März: -20,60
Zeitraum April – Juni: -22,76
Zeitraum Juli – September: -17,04
Zeitraum Oktober – Dezember: -24,50

2020
Durchschnittswert: -22,03
Zeitraum Jänner – März: -18,43
Zeitraum April – Juni: -18,01
Zeitraum Juli – September: -23,56
Zeitraum Oktober – Dezember: -24,23

2021
Durchschnittswert: -22,29
Zeitraum Jänner – März: -16,13
Zeitraum April – Juni: -22,69
Zeitraum Juli – September: -21,81
Zeitraum Oktober – Dezember: -23,89

2022
Durchschnittswert: -21,11
Zeitraum Jänner – März: -19,53
Zeitraum April – Juni: -19,48
Zeitraum Juli – September: -21,70
Zeitraum Oktober – Dezember: -23,48

2023
Durchschnittswert: -19,72
Zeitraum Jänner – März: -23,90
Zeitraum April – Juni: -22,94
Zeitraum Juli – September: -16,31
Zeitraum Oktober – Dezember: -18,59

2024
Durchschnittswert 2024:
Zeitraum Jänner/März 2024: +19,47
Zeitraum April/Juni 2024: -22,72
Zeitraum Juli/Sept. 2024: -24,14
Zeitraum Okt./Dez. 2024:

Erklärung des Nichtvorhandenseins offener Zahlungen
Erklärung 2019
Erklärung 2020
Erklärung 2021
Erklärung 2022
Erklärung 2023
Erklärung I Trimester 2024
Erklärung II Trimester 2024
Erklärung III Trimester 2024

IBAN und elektronische Zahlungen
(GvD Nr. 33/2013, Art. 36)
Alle Einzahlungen an die Schule erfolgen über das System "PagoPA"

Schatzamtskonto bei der Südtiroler Sparkasse
IBAN: IT32 A 06045 11619 0000 0000 9035
Codice Univoco Ufficio: UFJYJW

Öffentliche Bauten

Öffentliche Bauten
(GvD Nr. 33/2013, Art. 38)
Für die Schule nicht zutreffend.

Planung und Raumordnung

Planung und Raumordnung
(GvD Nr. 33/2013, Art. 39)
Für die Schule nicht zutreffend.

Umweltinformationen

Umweltinformationen
(GvD Nr. 33/2013, Art. 40)
Für die Schule nicht zutreffend.

Konventionierte private Sanitätsstrukturen

Konventionierte private Sanitätsstrukturen
(GvD Nr. 33/2013, Art. 41, Abs. 4)
Für die Schule nicht zutreffend.

Außerordentliche Maßnahmen und Notfälle

Außerordentliche Maßnahmen und Notfälle
(GvD Nr. 33/2013, Art. 42)
Für die Schule nicht zutreffend.

Weitere Inhalte

Weitere Inhalte
Bürgerzugang
Mit Artikel 5 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 14. März 2013, Nr. 33, wurde der Bürgerzugang eingeführt. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Dokumente, Informationen und Daten, welche nicht gemäß dem genannten gesetzesvertretenden Dekret von der öffentlichen Verwaltung veröffentlicht worden sind, von jedem Bürger/jeder Bürgerin angefordert werden können.
Zugangsvoraussetzungen:
Das Recht auf Bürgerzugang kann von jedem Bürger/jeder Bürgerin kostenlos und ohne Angabe einer Begründung ausgeübt werden. Die Anfrage kann jederzeit gestellt werden und ist an die Schulführungskraft zu richten.